Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung der Nichterfüllung nämlich, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3 vom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede. Wenngleich im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden beurteilt, kann sie vorgebrachte Einwendungen summarisch prüfen.