Seite 15 von 19 Da die Beschwerdeführerin jedoch die Einrede der Nichterfüllung mit Hinweis auf die Basler Rechtsöffnungspraxis aufrechterhält, ist deren Argumentation summarisch zu würdigen. Anders als die Einwendungen in Art. 82 Abs. 2 SchKG bestreitet die Behauptung der Nichterfüllung nämlich, dass es sich beim zweiseitigen Vertrag um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG handelt (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 3.2.3 vom 6.5.2022), und stellt damit das Vorliegen einer Schuldanerkennung an sich in Abrede.