Dies stellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Danach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (…) auch die rechtsgeschäftliche Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom 27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der rechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht worden ist. Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht zu folgen. Die Urkunde vom Januar 2017 ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.