Die Einrede der Nichterfüllung habe die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erhoben und halte diese auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 67). Da es dem Beschwerdegegner jedoch nicht gelungen sei, einen Auszahlungsnachweis zu erbringen, dürfe keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (act. 2.1 Ziff. 71). Unter Berücksichtigung des Novenrechts (Art. 229 Abs. 2 ZPO) sei weiter festzustellen, dass der Beschwerdegegner seinen Auszahlungsnachweis ohnehin nach Aktenschluss eingereicht habe, womit dieser nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1 Ziff. 74).