Seite 14 von 19 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages betreffen grundsätzlich nicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechtsöffnung und sind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären.