2.1 Beilage 3), zwar einen Darlehensvertrag als Grundverhältnis der Schuldanerkennung vermuten. Allfällige Fragen zu dessen Bestand und Ausgestaltung sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage zu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel handelt, bzw. ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt oder nicht. Der Wortlaut der Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom Januar 2017 abgegeben hat, ist als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt unabhängig davon, auf welches Grundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht.