Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur steht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht. Im vorliegenden Fall lässt der Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von CHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3), zwar einen Darlehensvertrag als Grundverhältnis der Schuldanerkennung vermuten.