BGE 58 I 363 E. 2). Der Gegenstand einer Schuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder vermeintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungsgrund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005, S. 169 ff.). Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung und Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert.