82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwendungen gegen die Qualifikation des Schreibens vom Januar 2017 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzubringen, werde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang von CHF 31'357.30 erteilt (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).