Seite 13 von 19 Rechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Urkunde um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Dokument habe sich der einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin bedingungslos verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die restlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz.