rin mit Einschreiben vom 16. Dezember 2024 erstmals zur Rückzahlung aufgefordert (act. 02.01 LG, Beilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das Darlehen bis spätestens am 28. Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen Charakter des