Sie enthält sowohl den leicht bestimmbaren Geldbetrag als auch den vorbehalts- und bedingungslosen Willen, diesen zu schulden. Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten Darlehensbetrag von CHF 31'357.30 grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung fällig war (E. 2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weil dem Schreiben keine Rückzahlungskonditionen zu entnehmen seien, greife die gesetzliche Regelung gemäss Art. 75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführe-