Aus dem Wortlaut des vorliegenden Schreibens vom Januar 2017 ist der vorbehalts- und bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, dem Beschwerdegegner als Darlehensgeber den Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Deutlicher als im Wortlaut: «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von CHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3) lässt sich eine Schuldanerkennung kaum formulieren: Sie enthält sowohl den leicht bestimmbaren Geldbetrag als auch den vorbehalts- und bedingungslosen Willen, diesen zu schulden.