Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, dem die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldgrund in der Urkunde genannt wird, vielmehr genügt eine abstrakte Anerkennung (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer 5A_989/2021 E. 5 vom 3.8.2022). Rechtlich irrelevant ist schliesslich die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Dokuments oder deren eigene rechtliche Würdigung im Titel (Dominik Vock, KUKO SchKG, 3. Auflage 2025, Art. 82 N 18 f.).