Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1; BGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2). Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, dem die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5).