Seite 12 von 19 dürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 30 und 31). Das Dokument, welches vermeintlich eine Schuldanerkennung darstellen solle, trage den Titel «Trimed AG» und liste diverse Forderungen auf (act. 2.1 Ziff. 32 a-o). Angesichts der aufgeführten Liste und der Wortwahl des Dokuments sei offensichtlich, dass das betreffende Dokument keine klassische Schuldanerkennung darstellen könne (act. 2.1 Ziff. 33).