Ein damit verbundener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet. 3.2.3 Des Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine Schuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden