Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben» schweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 28) verfängt also schon deshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät der im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest. Ein damit verbundener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet.