Vielmehr rügt das Bundesgericht in BGE 150 III 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handelsregisterauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu haben. Da diese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bundesgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben» schweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act.