2.1 Ziff. 27). In Analogie zur neusten Rechtsprechung, wonach ausländische Handelsregisterauszüge keine Seite 11 von 19 Publizitätswirkung entfalteten, gelte dies auch für sogenannt «alte Angaben» aus schweizerischen Handelsregisterauszügen. Da die Vorinstanz all dies übersehen habe, liege eine falsche Rechtsanwendung vor (act. 2.1 Ziff. 28).