2.1 Ziff. 24). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertretungsmacht des C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 23) und habe deshalb zu Unrecht eine provisorische Rechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumenten decken, vermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit ihrer Funktion und Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]),