3.2 Beim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, die aus einem Schreiben vom Januar 2017 zwischen dem Beschwerdegegner (Darlehensgeber) und der Beschwerdeführerin (Darlehensnehmerin), vertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser Gesellschaft (act. 2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anerkenne, dem Beschwerdegegner gegenüber eine Schuld in der Höhe von CHF 31'357.30 zu haben. Die Formulierung sei eindeutig als Schuldanerkennung aus Darlehensvertrag im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren.