O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes Rechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso ausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen als unbegründet.