Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe» erscheint im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs eigentlich unzureichend. Angesichts der elementaren Bedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer 4A_158/2024 vom 5.11.2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen.