Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug auf die genaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte Eingabe» (act. 2.1 76). Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.4 der Vorinstanz: Diese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Entscheidrelevanz zugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe (E 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung).