53 Abs. 1 und 2 ZPO garantiere der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere, von eingereichten Stellungnahmen oder neu in die Akten aufgenommenen Schriftstücken Kenntnis zu erhalten. Es sei Sache der Parteien und nicht des Gerichts darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe wiederum eine Stellungnahme erfordere (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 4.1.2), weshalb eine neue Stellungnahme oder ein neues Schriftstück den Parteien zwingend mitgeteilt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 75).