Im Gegensatz zur Eingabe des Beschwerdegegners (act. 3.2) liegt in der Beschwerdeschrift hingegen eine gültige Vollmacht zur anwaltschaftlichen Vertretung bei (act. 2.1, Beleg 1). Das Obergericht geht deshalb davon aus, dass es sich beim Hinweis des Beschwerdegegners um einen einfachen Formatierungsirrtum und somit weiterhin um eine Laieneingabe ohne anwaltliche Vertretung handelt.