Seite 6 von 19 handelt es sich jedoch um die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und damit um die Vertretung der Gegenpartei. Eine Doppelvertretung ist in der Schweiz gemäss Art. 12 lit. c Gesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten (BGFA, SR 935.61) untersagt, da das Gebot der Vermeidung widerstreitender Interessen als Ausfluss der Unabhängigkeit als Grundpfeiler der anwaltlichen Berufspflicht gilt (Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwaltsrevue 6-7/2004, S. 234- 235). Im Gegensatz zur Eingabe des Beschwerdegegners (act.