132 Abs. 3 ZPO) eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz (BGE 134 II 244 E. 2.4). Mit Nachsicht begegnet die Rechtsmittelinstanz Laien gegenüber insbesondere dann, wenn sich ein Fehler in der Eingabe bereits aus der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit den inhärenten Interessen ihrer Parteistellung ableiten lässt. Im vorliegenden Fall schien der Beschwerdegegner anlässlich seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 (act. 3.2) anzugeben, in dieser Sache anwaltlich vertreten zu sein, legte jedoch keine Vollmacht bei. Wird eine Partei im Zivilverfahren vertreten, so hat sich die entsprechende Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen,