Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Insbesondere kann sie die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.3 vom 6.5.2022).