326 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest, soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, insofern erfährt der Grundsatz «iura novit curia» in Art. 57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumption, welche von Amtes wegen vorzunehmen ist. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.