Die Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) sowie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Streitwert beträgt CHF 31'357.30. Allfällige Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung finden keine Berücksichtigung (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).