1. Es sei die Beschwerde der Beklagten vom 18. August 2025 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 LGP 25 156 in der Betreibung Nr. XY vollumfänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin.