G. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den zuständigen Beamten des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt, und das Betreibungsamt damit bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sämtliche Betreibungs- oder Vollzugshandlungen zu unterlassen habe (act. 1.3). H. Mit Verfügung vom 18. September 2025 informierte das Obergericht den Beschwerdegegner darüber, dass der Gerichtskostenvorschuss bezahlt worden sei und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act 1.4).