D. Mit Einschreiben vom 22. August 2025 (eingegangen am 25. August 2025) reichte der Beschwerdegegner fristgerecht seine Stellungnahme ein und stellte folgenden Antrag (act. 3.1): Die aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. E. Mit Verfügung vom 16. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerdeführerin daraufhin, dass der Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingegangen sei, räumte eine Nachfrist von 3 Tagen zur