C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) unter den Kennziffer OG Z 25 14 aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 400.00 zu leisten, wobei das Verfahren bei Nichtbezahlung und nach Verstreichen einer allfälligen Nachfrist abgeschrieben werde. Der Beschwerdegegner wurde instruiert, innert 3 Tagen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen und wurde darüber informiert, dass die aufschiebende Wirkung andernfalls erteilt werde.