1. Der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamts Erstfeld (sic. Schattdorf) die Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 4. August 2025 [Verfah- rens-Nr. LGP 25 156] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.