{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Unbesehen davon vermag der provisorischen Rechtsöffnung schliesslich auch die von der\nBeschwerdeführerin aufrechterhaltene Einrede der Nichterfüllung nichts entgegenzuhalten: Da im\nsummarischen Verfahren alle für den Gegenbeweis zugelassenen Beweismittel zur Verfügung stehen,\num die Behauptungen des Schuldners als offensichtlich haltlos zu entlarven (Entscheid Kantonsgericht\nLuzern, 1. Abteilung 2C 23 71 (2024 I Nr. 2) E. 6.1.1 vom 9.4.2024), und die Vorinstanz den Auszahlungsnachweis des Beschwerdegegners mit Hinweis auf Art. 229 Abs. 1 lit. b grundsätzlich als zulässig\nanerkannte, ist der Beweis basierend auf einer summarischen Prüfung der Unterlagen im vorliegenden\nFalle gelungen. Die Behauptung der Nichterfüllung der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem sofort und liquid erbrachten Auszahlungsbeleg des Beschwerdegegners als haltlos.\n\nAbschliessend erwächst die Haltlosigkeit dieser Behauptung bereits aus der Inkohärenz ihrer parallel\nvorgetragener Erklärungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gültigkeit des Vertrages mangels Vertretungsmacht per se - und zwar ausdrücklich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung am\n2. Dezember 2016 - grundsätzlich infrage gestellt wird, vereinigt sich die im Sommer 2025 simultan\nvorgebrachte Behauptung der Nichterfüllung ein- und desselben Vertrages zu einer höchst seltsam\nanmutenden Gesamtpräsentation, deren haltlose Natur sich schon in dieser beinahe unversöhnlich\nscheinenden Widersprüchlichkeit manifestiert. Die Beschwerdeführerin hält dazu wörtlich fest:\nSeite 17 von 19\n«Selbst wenn Herr C.___ sich für die besagten Gesellschaften verpflichten konnte (was bestritten ist)\nhätte er den Vertrag ausdrücklich im Namen der Gesuchstellerin unterzeichnen müssen (…). Hingegen\nist aus dem Darlehensvertrag lediglich die Unterschrift von Herrn C.___ [sic. C.___] zu erkennen und\noben darauf steht Darlehensnehmer» (act. 03.01 LG, Ziff. 42). Abgesehen davon, dass die Schuldanerkennung im Wortlaut tatsächlich und explizit von der Beschwerdeführerin abgegeben wurde, erscheint\nkaum nachvollziehbar, wie sich die Nichterfüllung eines grundsätzlich infrage gestellten Vertrages simultan überhaupt verwirklichen könnte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen. Da\nsich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl auf rechtlicher als auch auf logischer\nEbene als haltlos bestätigt, sind die entsprechend vorgebrachten Rügen unbegründet.\n\nZusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz dieselben Argumente wie\nim vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Während sich der Vorwurf der Gehörsverweigerung\nals aktenwidrig und haltlos erweist, sind die Ausführungen betreffend der vermeintlich fehlenden Vertretungsmacht sowie zur Geltung gerichtsnotorischer Tatsachen als unzutreffend abzuweisen. Der Darlehensvertrag beinhaltet eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG und taugt damit als\nRechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete\nNichterfüllung erscheint angesichts des umgehend vom Beschwerdegegner eingereichten Auszahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die gleichzeitige Geltendmachung der Nichterfüllung eines\nVertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht grundsätzlich infrage\ngestellt wird, inkohärent ist. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz diese Überlegungen bei ihrem Entscheid bewusst nicht\nberücksichtigte, erfolgte im Hinblick auf den Zweck des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens im\nEinklang mit der geltenden Rechtsprechung (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern\nZK 12 217 vom 21.9.2012; sowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2).\n\nDas Obergericht gelangt deshalb zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung\nzurecht erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n4.\nGerichtskosten und Parteientschädigung\nGemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten vom Amtes wegen festgelegt und verteilt.\nArt. 106 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO\nund Art. 48 Abs. 3 GebV SchKG). Sie werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt und mit dem bereits\ngeleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung\nverlangt. Es wird ihm ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c\nZPO) von CHF 300.00 zugesprochen.\nSeite 18 von 19\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus\n\nCHF 400.00 Entscheidgebühr\n\nwerden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe verrechnet.\n\n"}