{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Wenngleich im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nur die Tauglichkeit der vorgebrachten Urkunden\nbeurteilt, kann sie vorgebrachte Einwendungen summarisch prüfen. Eine summarische Prüfung der\nbehaupteten Nichterfüllung erscheint deshalb opportun, zumal sich durch die Klärung einzelner materiellrechtlicher Punkte im Rahmen dieser Würdigung nichts an der Rechtsnatur des Verfahrens der\nprovisorischen Rechtsöffnung ändert (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 399 E. 1.5). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Basler Rechtsöffnungspraxis ist im vorliegenden Falle nur deshalb\nvon Relevanz, weil das Bundesgericht dieser Praxis ausschliesslich im Falle der behaupteten Nichterfüllung folgt (BGE 145 III 20 E. 4.3.2). Allerdings ist zu ergänzen, dass die Praxis nur dann gestützt wird,\nwenn sich die ins Recht gelegte Behauptung nicht als haltlos erweist. Bei der Würdigung ihrer behaupteten Nichterfüllung ist demnach auf den Begriff der Haltlosigkeit abzustellen, an dem sich das Bundesgericht orientiert.\n3.3.2\nDie summarische Prüfung der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Nichterfüllung in der Tat schon im vorausgehenden Verfahren geltend gemacht hatte, indem sie bestritt, dass\nes jemals zur Auszahlung der Darlehenssumme von CHF 31'357.30 gekommen sei. Diese Behauptung\näusserte sie erstmals in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 (act. 03.01 LG Ziff. 43-51). Der dadurch\nerst beweisbelastet gewordene Beschwerdegegner erlangte von der Behauptung der Nichterfüllung\nfolglich erstmals Kenntnis, als die Vorinstanz im Anschluss beide Parteien mit Schreiben vom 8. Juli\n2025 über den Eingang dieser Stellungnahme orientierte und diese dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zustellte (act. 01.09 LG). Diese vorprozessual noch nie geäusserte Behauptung veranlasste den\nBeschwerdegegner deshalb dazu, beim Landgericht am 16. Juli 2025 umfassende Belege der im Dokument vom Januar 2017 aufgeführten Positionen einzureichen (act. 02.03, Beilage 2). Korrekterweise\ntat er dies im Hinblick darauf, dass der Gläubiger im Rahmen von summarischen Rechtsöffnungsverfahren einen Auszahlungsnachweis erbringen muss, wenn die Auszahlung eines Darlehens bestritten\nund die Nichterfüllung auf nicht haltlose Weise behauptet wird (BGer 5A_741/2013 vom 3.4. 2014\nE. 3.1.3 sowie BGE 136 III 627 E. 2). Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diese Eingabe zur\nKenntnisnahme übermittelte (act. 01.10. LG), reichte diese am 25. Juli 2025 sogleich eine unaufgeforderte Duplik ein und rügte, der von der Gegenpartei eingereichte Zahlungsnachweis sei unzulässig, da\ndas Gericht vorgängig keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe und der Aktenschluss damit\nbereits eingetreten sei (act. 03.02 Ziff. 6 und 8). Nach der Klarstellung des Bundesgerichts (BGE 150 III\nSeite 16 von 19\n209 E. 3.3 ff.) seien neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 229 ZPO erlaubt, weshalb die Eingabe des Beschwerdegegners zu spät eingereicht worden und\ndeshalb nicht zu berücksichtigen sei (act. 03.02 Ziff. 9 ff.).\n\nIm angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 stellte die Vorinstanz hingegen mit Hinweis auf\nArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO klar, dass ein entsprechender Beleg auch nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht und dem Rechtsöffnungsentscheid zugrunde gelegt werden dürfe, wenn die Auszahlung vorprozessual nie bestritten wurde. Da die Nachreichung überhaupt erst durch die am letzten Tag\ndes Schriftenwechsels erstmals geäusserte Behauptung der Nichterfüllung veranlasst worden sei,\ndürfe diese dem gerichtlichen Entscheid auch zugrunde gelegt werden. (E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In der Tat müssen Noven in einer unaufgeforderten Replik durchaus beachtet werden,\nwenn erst die nicht zu erwartende Vorbringung der Gegenseite überhaupt Anlass gab, sich zu diesem\nThema zu äussern (OGer Zürich RT80215 E. 4.4.4 vom 31.7.2019; OGer Bern ZK 12 217 vom 21.9.2012;\nsowie BGE 146 III 55 E. 2.5.2).\n\n"}