{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:55", "Checksum": "48ff9879e33369e2ac0b774a204f05be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\n Seite 14 von 19\nDie Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Qualifikation des Vertrages betreffen grundsätzlich\nnicht die vorliegend zu klärende Frage der Tauglichkeit der Urkunde im Sinne der Rechtsöffnung und\nsind gegebenenfalls anlässlich eines ordentlichen Zivilprozesses zu klären.\n3.3\n3.3.1\nDie Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf die «Basler Rechtsöffnungspraxis» geltend, dass die\nprovisorische Rechtsöffnung im Falle gewisser Einwendungen und Einreden des Schuldners nicht erteilt werden dürfe. Sie behauptet, die Urkunde vom Januar 2017 könne schon deshalb keine klassische\nSchuldanerkennung sein, weil sie einen synallagmatischen Vertrag darstelle und somit als Ganzes berücksichtigt werden müsse (act. 2.1 Ziff. 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten\nzweiseitige Verträge an sich noch keine Schuldanerkennung dar (BGE 145 III 20 E. 4.3.1). Bei der Einrede der Nichterfüllung genüge im Gegensatz zu den Einwendungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG, die\nglaubhaft gemacht werden müssen, die blosse Behauptung. Behaupte der Schuldner die Nichterfüllung, müsse der Gläubiger zunächst beweisen, dass er seine eigene Leistung bereits erbracht oder zur\nErbringung angeboten habe (act. 2.1 Ziff. 62). Vorliegend seien aber die Forderungen, sofern sie überhaupt bestünden, bestritten. Die Auszahlungen seien überhaupt nicht entrichtet worden. Die Einrede\nder Nichterfüllung habe die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Rahmen des vorinstanzlichen\nVerfahrens erhoben und halte diese auch vorliegend aufrecht (act. 2.1 Ziff. 67). Da es dem Beschwerdegegner jedoch nicht gelungen sei, einen Auszahlungsnachweis zu erbringen, dürfe keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (act. 2.1 Ziff. 71). Unter Berücksichtigung des Novenrechts (Art. 229\nAbs. 2 ZPO) sei weiter festzustellen, dass der Beschwerdegegner seinen Auszahlungsnachweis ohnehin\nnach Aktenschluss eingereicht habe, womit dieser nicht hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 2.1\nZiff. 74).\n\nZunächst ist die Behauptung der Beschwerdeführerin zu entkräften, die Urkunde vom Januar 2017\nstelle entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keine Schuldanerkennung dar, was im Übrigen auch\ndas Bundesgericht so sehe, für welches synallagmatische Verträge an sich noch keine Schuldanerkennungen seien. Wie bereits dargestellt zeigt sich aus dem Wortlaut der Urkunde (act. 2.1 Beilage 3),\ndass sich die Beschwerdeführerin zu einer Schuld in der Höhe von CHF 31'357.30 verpflichtet hat. Dies\nstellt das Bundesgericht im Falle eines ähnlichen Darlehensverhältnisses denn auch fest. Danach enthält «ein Vertrag, der die Bedingungen eines Darlehens regelt (…) auch die rechtsgeschäftliche Erklärung des Darlehensnehmers, diesen Betrag dem Borger zu Schulden» (BGer 4A_42672013 E. 3.4 vom\n27.1.2013). Es bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, wonach in BGE 131 III 268 E. 3.2 der\nrechtsgeschäftliche Verpflichtungswille und demzufolge das Vorliegen einer Schuldanerkennung bejaht worden ist. Dieser Argumentation ist mit Hinweis auf das Bundesgericht zu folgen. Die Urkunde\nvom Januar 2017 ist eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.\n\n"}