{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:55", "Checksum": "48ff9879e33369e2ac0b774a204f05be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\nAus dem Wortlaut des vorliegenden Schreibens vom Januar 2017 ist der vorbehalts- und bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin als Darlehensnehmerin ersichtlich, dem Beschwerdegegner als Darlehensgeber den Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Deutlicher als im Wortlaut: «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von\nCHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3) lässt sich eine Schuldanerkennung kaum formulieren: Sie\nenthält sowohl den leicht bestimmbaren Geldbetrag als auch den vorbehalts- und bedingungslosen\nWillen, diesen zu schulden. Die Vorinstanz stellte fest, dass für diesen konkret bezifferten Darlehensbetrag von CHF 31'357.30 grundsätzlich die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern\ndie Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung fällig war (E. 2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weil\ndem Schreiben keine Rückzahlungskonditionen zu entnehmen seien, greife die gesetzliche Regelung\ngemäss Art. 75 OR (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.1), wonach ein Darlehen innerhalb von sechs Wochen\nnach der ersten Aufforderung zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 16. Dezember 2024 erstmals zur Rückzahlung aufgefordert (act. 02.01 LG,\nBeilage 5), weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, das Darlehen bis spätestens am\n28. Januar 2025 zurückzuzahlen. Die Darlehensforderung sei folglich zum Zeitpunkt der Zustellung des\nZahlungsbefehls am 18. März 2025 (act. 02.01 LG, Beilage 2) fällig gewesen (E. 2.3 erstinstanzliche\nUrteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin, unter Hinweis auf den klaren Wortlaut der Urkunde sowie den summarischen Charakter des\n\nSeite 13 von 19\nRechtsöffnungsverfahrens, ab und stellte fest, dass es sich bei der eingereichten Urkunde um eine\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG handle. Mit dem entsprechenden Dokument habe sich\nder einzige zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat namens und in Vertretung der Beschwerdeführerin\nbedingungslos verpflichtet, dem Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 31'357.30 zu schulden. Damit seien alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG erfüllt und die\nrestlichen Fragen des Vertragsabschlusses im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht von Relevanz. Da es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelinge, Einwendungen gegen die Qualifikation\ndes Schreibens vom Januar 2017 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorzubringen,\nwerde die die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang von CHF 31'357.30 erteilt (E. 2.4\nerstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nDie Überlegungen der Vorinstanz sind korrekt. Wie einleitend erwähnt umfasst die Prüfungszuständigkeit des Obergerichts im summarischen Rechtsöffnungsverfahren lediglich Fragen im Zusammenhang\nmit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden (BGE 142 III 720 E. 4.1; BGE 133 III 645 E. 5.3). Das\nZiel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes einer in der Betreibung festgesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde\ndafür (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; BGE 58 I 363 E. 2). Der Gegenstand einer\nSchuldanerkennung ist jedoch stets eine Schuld, welche ihren wirklichen oder vermeintlichen Entstehungsgrund ausserhalb der Schuldanerkennung selbst hat. Dieser Entstehungsgrund ist das Grundverhältnis, auf dessen Schuld sich die Schuldanerkennung bezieht (Frédéric Krauskopf, Der Begriff, die\nErscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligationenrecht, recht 2005,\nS. 169 ff.). Das Bundesgericht spricht dabei sehr klar von einem «rapport juridique à la base de la reconnaissance» (BGer 4C.244/1999 E. 2a vom 22.2.2000), welcher die Trennung von Schuldanerkennung\nund Grundverhältnis ausgezeichnet illustriert. Als eigenständige Rechtsfigur steht die Schuldanerkennung deshalb gesondert neben dem Grundverhältnis, auf die sie sich bezieht. Im vorliegenden Fall lässt\nder Wortlaut der Urkunde, «Der Darlehensnehmer (A.___ AG […]) bestätigt, dass er dem Darlehensgeber (B.___ […]) einen Betrag von CHF 31'357.30 schuldet». (act. 2.1 Beilage 3), zwar einen Darlehensvertrag als Grundverhältnis der Schuldanerkennung vermuten. Allfällige Fragen zu dessen Bestand und\nAusgestaltung sind getrennt von der im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wesentlichen Frage\nzu behandeln, ob es sich bei der eingereichten Urkunde um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel handelt, bzw. ob eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt oder nicht. Der Wortlaut\nder Erklärung, welche die Beschwerdeführerin im Dokument vom Januar 2017 abgegeben hat, ist als\nSchuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren und gilt unabhängig davon, auf welches\nGrundverhältnis sie sich im Einzelnen bezieht. Die Erwägungen der Vorinstanz sind deshalb zu stützen:\nDie Urkunde vom Januar 2017 enthält ihrem Wortlaut nach eine Schuldanerkennung im Sinne von Art.\n82 SchKG.\n\n"}