{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin bestätigt das\nvon ihr zitierte Urteil die Geltung dieser Notorietät gerade explizit (BGE 150 III 209 E. 2.2 und E. 2.3).\nIn Bezug auf Fragen zur Vertretungsmacht hat das Bundesgericht zudem klargestellt, dass die Notorietät von Eintragungen in Schweizer Handelsregistern von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (BGer\n5C.2019/2006 vom 16.4.2007 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 mit\nweiteren Hinweisen). Auch ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung kantonaler Rechtsmittelinstanzen\nbestätigt die Notorietät von Handelsregisterauszügen (Urteil des Obergerichts Zug, Zivilabteilung Z2\n2025 11 E. 4.2.4 vom 27.3.2025; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer LF240052-\nO/U E. 4a vom 17.12.2024 bei dem es im Übrigen um eine Frage der Vertretungsmacht ging; Urteil des\nKantonsgerichts Graubünden ZK2 23 20 E. 6.3 vom 6.5.2024; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Zivilkammer LF210079-O/U E. 4b vom 29.11.2021). Zudem bezieht sich die von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachte, vermeintlich generelle Ermahnung zur Zurückhaltung des Bundesgerichts (act. 2.1 Ziff.\n27) eben gerade nicht auf notorische Tatsachen allgemein. Vielmehr rügt das Bundesgericht in BGE 150\nIII 209 E. 2.3 das vorinstanzliche Vorgehen, die geltende Notorietät schweizerischer Handelsregisterauszüge unzulässigerweise auf Eintragungen ausländischer Handelsregister ausgeweitet zu haben. Da\ndiese im Interesse der Rechtssicherheit jedoch ausser Betracht fielen, verwehrt ihnen das Bundesgericht deshalb den Status notorischer Tatsachen (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Die\nAuffassung der Beschwerdeführerin, wonach diese Rechtsprechung analog auf «alte Angaben»\nschweizerischer Handelsregistereintragungen anzuwenden sei (act. 2.1 Ziff. 28) verfängt also schon\ndeshalb nicht, weil sie der eigentlichen Kernaussage des Bundesgerichts widerspricht. Im Einklang mit\nden bundesgerichtlichen Erwägungen hält deshalb auch das Obergericht an der Notorietät der im konkreten Fall vom Urner Handelsregisteramt stammenden Tatsachen fest. Ein damit verbundener Vorwurf der falschen Rechtsanwendung erweist sich dementsprechend ebenfalls als unbegründet.\n3.2.3\nDes Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine\nSchuldanerkennung handle. So legt sie dar, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden\n\nSeite 12 von 19\ndürfe, wenn namentlich der Sinn oder die Auslegung des entsprechenden Rechtsöffnungstitels zweifelhaft sei, oder sich höchstens aus konkludenten Tatsachen ergebe, (act. 2.1 Ziff. 30 und 31). Das Dokument, welches vermeintlich eine Schuldanerkennung darstellen solle, trage den Titel «Trimed AG»\nund liste diverse Forderungen auf (act. 2.1 Ziff. 32 a-o). Angesichts der aufgeführten Liste und der\nWortwahl des Dokuments sei offensichtlich, dass das betreffende Dokument keine klassische Schuldanerkennung darstellen könne (act. 2.1 Ziff. 33).\n\nEine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem\nBetreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 145 III 20 E. 4.1.1;\nBGE 139 III 297 E. 2.3.1; BGE 136 III 624 E. 4.2.2). Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu\nseinen Gunsten besteht, dem die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann\nder Betreibende somit durch kein anderes Beweismittel erbringen als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst (BGE 145 III 160, E. 5). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldgrund in der\nUrkunde genannt wird, vielmehr genügt eine abstrakte Anerkennung (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGer\n5A_989/2021 E. 5 vom 3.8.2022). Rechtlich irrelevant ist schliesslich die von den Parteien gewählte\nBezeichnung des Dokuments oder deren eigene rechtliche Würdigung im Titel (Dominik Vock, KUKO\nSchKG, 3. Auflage 2025, Art. 82 N 18 f.).\n\n"}