{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:55", "Checksum": "48ff9879e33369e2ac0b774a204f05be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\n Seite 10 von 19\ndamit Dritte beurteilen können, ob ein von einem Verwaltungsratsmitglied unterzeichnetes Vertragsdokument Gültigkeit hat und somit über Vertretungsmacht verfügte (Alexander Vogel, in: OFK HRegV,\n2. überarbeitete Auflage 2023, Art. 45 N 6). Fehlt die Zeichnungsberechtigung bei einer Person, so ist\ndieser Umstand zu vermerken (Art. 119 Abs. 1 lit. h HRegV). Diejenigen Personen oder Organe, die zur\nNeueintragung einer Tatsache verpflichtet waren (Art. 17 HRegV), haben auch sämtliche allfälligen Änderungen ohne Verzug anzumelden (Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Honsell/Vatter/Vogt BSK OR II\n6. Auflage 2024, Art. 933 N 1 f.). Wer dies absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch\nentstehenden Schaden (Art. 41 OR). Ob ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung\nim konkreten Fall dazu eine Berechtigung hat, ist eine andere Frage und betrifft die Vertretungsbefugnis. Gemäss Art. 718 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) vertritt der Verwaltungsrat die Aktiengesellschaft nach aussen. Art. 718a Abs. 1 OR hält fest, dass sämtliche Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen dürfen, welche der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, wozu unzweifelhaft auch das Schliessen von Verträgen im Namen der AG gehört. Zwar kann\ndie Vertretungsbefugnis gemäss Art. 718a Abs. 2 OR beliebig durch besondere Abreden beschränkt\nwerden. Diese Einschränkungen gelten gegenüber Dritten aber nur, soweit sie auch im Handelsregister\neingetragen sind (Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22\n473+474 E. 3.2 vom 13.2.2023). Eine allfällig im Innenverhältnis vereinbarte Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis entfaltet gegenüber gutgläubigen Dritten deshalb keine Wirkung (Rolf Vatter, in:\nHonsell/Vatter/Vogt BSK a.a.O., Art. 718a Abs. 2 N 6; Beschluss des Obergerichts Bern [Beschwerdekammer in Strafsachen] BK 22 473+474 E. 6.2 vom 13.2.2023).\n\nAn der Darstellung einer vermeintlich nicht vorhandenen Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schreibens machte die Vorinstanz deshalb zurecht nicht zu unterdrückende Zweifel geltend. C.___ ist im Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin aufgeführt, womit Dritte grundsätzlich von einer existierenden Vertretungsmacht\nausgehen dürfen. (E. 2.1 und E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n3.2.2\nIn Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Handelsregisterauszüge bezweifelt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Art. 151 ZPO sowie Art. 9 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 933 Abs. 1 OR,\ndass alte Fassungen und Auszüge aus dem Handelsregister als gerichtsnotorische Tatsachen gelten\ndürfen (act. 2.1 Ziff. 25). Da solche Tatsachen weder behauptet noch bewiesen sein müssten, seien\ndiese nach dem Willen des Bundesgerichts (BGE 150 III 209 E. 2.3) nur mit Zurückhaltung anzunehmen,\num die Beweisgrundsätze und Parteirechte nicht zu unterlaufen (act. 2.1 Ziff. 26), was im Zivilprozess\neinschliesslich der Rechtsöffnung erst recht gelte. Mit Hinweis auf den angeführten Entscheid sei deshalb eine restriktive Handhabung notwendig, was die Vorinstanz jedoch verkannt habe (act. 2.1 Ziff.\n27). In Analogie zur neusten Rechtsprechung, wonach ausländische Handelsregisterauszüge keine\n\nSeite 11 von 19\nPublizitätswirkung entfalteten, gelte dies auch für sogenannt «alte Angaben» aus schweizerischen\nHandelsregisterauszügen. Da die Vorinstanz all dies übersehen habe, liege eine falsche Rechtsanwendung vor (act. 2.1 Ziff. 28).\n\n"}