{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:55", "Checksum": "48ff9879e33369e2ac0b774a204f05be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\nAus den einschlägigen Akten der Vorinstanz geht hervor, dass das Landgerichtspräsidium der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2025 sowohl das Schreiben als auch die Unterlagen des\nBeschwerdegegners vom 17. Juni 2025in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt hat (act. 01.06 LG). Die\nentsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund ihrer offenkundigen Aktenwidrigkeit demnach als haltlos, und in Verbindung mit der bereits bemängelten Präzision als unbegründet.\nFerner ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch auf die jüngere Rechtsprechung\nund Literatur hinzuweisen, welche trotz der formellen Natur des Gehörsanspruchs durchaus Einschränkungen zulässt. Der Grundsatz darf gerade nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des\nrechtlichen Gehörs kein Selbstzweck ist: Wenn nicht ersichtlich wird, inwiefern die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53 N 26). Eine\nnicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur ausnahmsweise\nals geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhielte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage tatsächlich frei überprüfen kann\n(Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1 und 4.2 vom 16.9.2025). Nach der jüngsten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts ist jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs\nvon einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und insoweit die Rückweisung\nzu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem\n(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung\nder Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_606/2025 vom 30.7.2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dieser\nRechtsprechung wäre auch im vorliegenden Fall zu folgen, wäre der Vorwurf der Gehörsverletzung\nnicht ohnehin aktenwidrig und damit unbegründet. Zudem liesse sich eine allfällige Gehörsverweigerung vorliegend auch nicht durch den einschlägigen Vorschlag der Beschwerdeführerin heilen, sich bei\nder Vorinstanz trotzdem noch zur Stellungnahme zu äussern (act. 2.1 Ziff. 77). Eine Heilung im Beschwerdeverfahren scheitert sowohl am Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) sowie an der in Tatfragen\nbloss beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; siehe auch BGer\n\nSeite 9 von 19\n4A_158/2024 E. 5.1 vom 5.11.2024 sowie Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 27). Im Beschwerdeverfahren kann keine Spruchreife erzielt werden (Urteil Obergericht Zürich RV240012-O/U\nE. 3.4 vom 13.2.2025). Abgesehen davon ist eine Heilung vorinstanzlicher Formen der Gehörsverletzung durch die Zweitinstanz ohnehin nur im Rahmen vollkommener Rechtsmittel denkbar (Marco Chevalier/Severin Boog a.a.O., Art. 53 N 14a) und da es sich bei der Beschwerde um ein unvollkommenes\nRechtsmittel handelt (Karl Spühler in BSK ZPO vor Art. 319-327a N 1), fällt diese Möglichkeit ebenso\nausser Betracht. Somit erweisen sich sämtliche im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung vorgebrachten Rügen als unbegründet.\n3.2\nBeim vorliegenden Rechtsöffnungstitel handelt es sich nach dem Dafürhalten der Vorinstanz um eine\ndurch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung, die aus einem Schreiben vom Januar 2017 zwischen dem Beschwerdegegner (Darlehensgeber) und der Beschwerdeführerin (Darlehensnehmerin),\nvertreten durch C.___ als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat ebendieser Gesellschaft (act.\n2.1 Beilage 3), hervorgeht. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anerkenne,\ndem Beschwerdegegner gegenüber eine Schuld in der Höhe von CHF 31'357.30 zu haben. Die Formulierung sei eindeutig als Schuldanerkennung aus Darlehensvertrag im Sinne von Art. 82 SchKG zu qualifizieren. Entscheidend sei aber nicht der Vertrag als Grundverhältnis, sondern die aus der Urkunde\nhervorgehende Schuldanerkennung (E. 2.1, E. 2.2 und E. 2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf\ndiese Unterscheidung geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein, sondern bestreitet die Tauglichkeit des Darlehensvertrages als Rechtsöffnungstitel sowie die damit verbundenen vorinstanzlichen Erwägungen aus mehreren Gründen (act. 2.1. Ziff. 17-73).\n3.2.1\nZunächst hält die Beschwerdeführerin auch weiterhin an der bereits vorinstanzlich geltend gemachten\nBehauptung fest, C.___ sei als Verwaltungsrat ihr gegenüber aufgrund seiner fehlenden Vertretungsmacht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2017 gar nicht zur Unterzeichnung der vermeintlichen Schuldanerkennung berechtigt gewesen (act. 2.1 Ziff. 22). Die ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 2.1 Beleg 4) enthielten keinerlei Angaben zur Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt, insbesondere auch nicht die gestrichenen Informationen (act. 2.1 Ziff.\n24). Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer gültigen Vertretungsmacht des C.___ gegenüber der\nBeschwerdeführerin ausgegangen (act. 2.1 Ziff. 23) und habe deshalb zu Unrecht eine provisorische\nRechtsöffnung deshalb zu Unrecht erteilt (act. 2.1 Ziff. 22). Abgesehen davon, dass sich die Rügen der\nBeschwerdeführerin in weiten Teilen mit bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumenten decken,\nvermögen diese auch inhaltlich nicht zu überzeugen.\n\nDie Mitglieder des Verwaltungsrates werden mit ihrer Funktion und Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]),\n\n"}