{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2039", "Zeit UTC": "21.02.2026 03:00:55", "Checksum": "48ff9879e33369e2ac0b774a204f05be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14\nRegeste:\nRechtsöffnung. \n\n Seite 7 von 19\n3.\n3.1\nDie Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt aus,\ndass die Vorinstanz ihr die im Entscheid erwähnte Eingabe der Gegenpartei vom 17. Juni 2025 nie zugestellt und damit in offensichtlicher Weise erhebliche und verfahrensgrundrechtlich geschützte Ansprüche beschnitten und unrechtmässig verweigert habe (act. 2.1 Ziff. 76). Gemäss Art. 53 Abs. 1 und\n2 ZPO garantiere der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere, von eingereichten Stellungnahmen\noder neu in die Akten aufgenommenen Schriftstücken Kenntnis zu erhalten. Es sei Sache der Parteien\nund nicht des Gerichts darüber zu entscheiden, ob eine Eingabe wiederum eine Stellungnahme erfordere (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139 I 189 E. 4.1.2), weshalb eine neue Stellungnahme oder ein neues Schriftstück den Parteien zwingend mitgeteilt werden müsse (act. 2.1 Ziff.\n75). Aus diesem Grund fordert die Beschwerdeführerin, die unrechtmässige Verletzung des rechtlichen\nGehörs dadurch zu heilen, dass sie sich vor der Vorinstanz zur Eingabe der Gegenpartei erneut äussern\ndarf (act. 2.1 Ziff. 77). Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine präzisen Angaben in Bezug auf die\ngenaue Erwägung der Vorinstanz, sondern verweist lediglich auf die «im Entscheid genannte Eingabe»\n(act. 2.1 76). Vermutungsweise bezieht sich die Beschwerdeführerin dabei auf E. 2.4 der Vorinstanz:\nDiese argumentierte, dass den genannten Unterlagen vom 17. Juni 2025 keinerlei Entscheidrelevanz\nzugekommen sei, weshalb sie bei der Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs auch nicht darauf abgestellt habe (E 2.4, erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zunächst ist daran zu erinnern, dass sowohl die\neinschlägigen vorinstanzlichen Entscheidungen als auch die Aktenstücke im Einzelnen in der Beschwerdeschrift präzise zu bezeichnen sind (vergleiche BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 5A_247/2013 vom\n15.10.2013 E. 5.2.3.). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach\nallen denkbaren möglichen Fehlern zu forschen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400\n13 216, E. 1.3. vom 21.1.2014). Was nicht oder nicht in ausreichender Art und Weise gerügt wird, muss\ndie Rechtmittelinstanz auch nicht überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_164/2019 vom\n20.5.2020 E. 5.2.3). Der knappe Hinweis auf eine «im Entscheid genannte Eingabe» erscheint im Hinblick auf die Tragweite des erhobenen Vorwurfs eigentlich unzureichend. Angesichts der elementaren\nBedeutung und der formellen Natur des Gehörsanspruchs, dessen Verletzung grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGer\n4A_158/2024 vom 5.11.2025 E. 5.1; Marco Chevalier/Severin Boog in ZK ZPO 4. Auflage 2025 Art. 53\nN 26), ist die Rüge der Gehörsverletzung gleichwohl zu prüfen und vorweg zu beurteilen.\n\nGrundsätzlich ist das rechtliche Gehör im gesamten Zivilprozess zu gewähren und besteht namentlich\nauch im summarischen Verfahren (BGer 5A_350/2013 vom 8.7.2013 E. 2.1.3). Dieser Umstand ist insbesondere mit Blick auf die ZPO-Revision zu betonen, welche am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der\nEinführung von Art. 53 Abs. 3 ZPO verfügen Parteien nun über das Recht, zu sämtlichen Eingaben der\n\nSeite 8 von 19\nGegenpartei Stellung zu nehmen, wobei ihnen das Gericht dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen\nanzusetzen hat. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 3 («sämtliche Eingaben») ist das Gericht von Amtes\nwegen verpflichtet, mit Zustellung jeder Vernehmlassung der Gegenpartei in jedem Fall eine Frist für\neine Stellungnahme von mindestens zehn Tagen anzusetzen (Urteil Obergericht Zug BZ 2025 49 E. 4.1\nund 4.2 vom 16.9.2025). Sofern also der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien\nvorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheides die Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (BGE 137 I 195 E. 2.2 und\n2.7; BGer 5A_790/2015 vom 18.5.2016 E. 4.3 f.; BGer 2C_182/2014 vom 26.7.2014 E.2; BGer\n5D_112/2013 E. 3.2. vom 15.8.2013).\n\n"}