{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-12-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2026-OG-Z-25-14_2025-12-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40984", "Checksum": "6b0c8aeb4e8716509ccf9a491ab23149"}, "Scrapedate": "2026-02-21", "Num": ["2026_OG Z 25 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 19.12.2025 2026_OG Z 25 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsöffnung. 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Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde schriftlich und begründet\ninnert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO).\nDie Beschwerde erfolgte unbestrittenermassen form- und fristgerecht. Das Obergericht des Kantons\nUri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gesetz\nüber die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) sowie spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Der Streitwert beträgt CHF 31'357.30. Allfällige Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung finden keine Berücksichtigung (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).\n\n1.2\nEntscheide in Rechtsöffnungssachen werden gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summarischen Verfahren\ngefällt, wobei über eine Beschwerde aufgrund der Akten entschieden werden kann (Art. 327 Abs. 2\nZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, ist die Beschwerde\nschriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Mit dem\nRechtsmittel der Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a ZPO), worüber das Obergericht mit voller Kognition entscheidet. Andererseits\nkommt als Beschwerdegrund auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage\n(Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen (Urteil\n102 2019 196 des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 25.2.2020, E. 3.3). Die\ngestellten Rechtsbegehren sind in der schriftlichen Beschwerdebegründung zu erläutern. Insbesondere ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. inwiefern er an einem der genannten Mängel leidet (Obergericht Uri\n\nSeite 5 von 19\nUrteil OG Z 22 6, E. 1.2). Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung muss die beschwerdeführende Partei\ndie zu beanstandenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die massgeblichen Aktenstücke genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser\nVerweise auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen\nund Einreden der Vorinstanz erhoben wurden (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 E. 5.2.3\nvom 15.10.2013; Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer, RT210082 E. 2.2 vom 6.5.2022). Die Beschwerdeführerin genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie lediglich auf die vorinstanzlich bereits\nvorgetragenen Anliegen verweist oder den angefochtenen Entscheid in bloss allgemeiner Weise kritisiert (vgl. zum Ganzen BGer 5D_146/2017 vom 17.11.2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7.9.2016\nE. 3.1; BGer 5A_488/2015 vom 21.8.2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374). Zudem sind neue\nAnträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel gemäss Art. 326 ZPO grundsätzlich\nausgeschlossen. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer Weise beanstandet wird, braucht von\nder Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest,\nsoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt, insofern erfährt der Grundsatz «iura novit\ncuria» in Art. 57 ZPO im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. Diese betrifft jedoch nur das Vorliegen allfälliger Mängel selbst, nicht auch deren rechtliche Subsumption, welche von Amtes wegen vorzunehmen ist. Überdies ist die Beschwerdeinstanz weder an die in den Parteiangaben vorgetragenen\nArgumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Insbesondere kann sie die Beschwerde\naus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der\nErstinstanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Obergerichts Zürich, Zivilkammer,\nRT210082 E. 2.3 vom 6.5.2022).\n\n"}