werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zugesprochen. 5. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri Altdorf, 19. Dezember 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung