Seite 18 von 21 Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt. Es wird ihr ermessensweise eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) von CHF 300.00 zugesprochen. Seite 19 von 21 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 400.00 Entscheidgebühr