82 SchKG und taugt damit als Rechtsöffnungstitel. Die erstmals am letzten Tag des vorinstanzlichen Schriftenwechsels behauptete Nichterfüllung erscheint angesichts des umgehend von der Beschwerdegegnerin eingereichten Auszahlungsnachweises als ebenso haltlos, zumal die Geltendmachung der Nichterfüllung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig aufgrund fehlender Vertretungsmacht bestritten wird, einen Widerspruch zu herrschenden Denkgesetzen darstellt. Daran vermögen auch die zum Novenrechtsverbot gemachten Behauptungen nichts zu ändern.