Inwiefern sich die Nichterfüllung eines gleichzeitig in seiner Gültigkeit bestrittenen Vertrages rechtlich überhaupt verwirklichen sollte, ohne bereits den Keim von Haltlosigkeit in sich zu tragen, erscheint nicht nachvollziehbar. Da sich die diesbezüglich vorgebrachte Behauptung demnach sowohl auf rechtlicher als auch auf logischer Ebene als haltlos bestätigt, erweisen sich die entsprechend vorgebrachten Rügen als unbegründet.